Digitale Freiheit in Pflegeeinrichtungen und ihre Datenschutzrisiken
Die Digitalisierung ist nicht mehr aus unserem Alltag wegzudenken und hat auch den Lebensraum der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen erobert. Der Einsatz von Technologien wie Tablets und Sprachassistenten kann das Leben deutlich vereinfachen und die Selbstbestimmtheit fördern. Doch bei all den Vorteilen gibt es auch Herausforderungen, die uns vor neue datenschutzrechtliche Fragen stellen.
Unerwartete Risiken durch Videoüberwachung
Ein aktueller Fall aus unserem Beratungsalltag veranschaulicht die Problematik: Ein Bewohner eines Pflegeheims installierte ohne Wissen der Heimleitung eine Videokamera in seinem Zimmer. Sein Ziel war es, Diebstähle aufzudecken, die ihm im Zimmer widerfahren sein könnten. Unweigerlich wurden dadurch die Mitarbeitenden und andere Besucher des Zimmers gefilmt, was erhebliche datenschutzrechtliche Implikationen mit sich brachte.
Relevanz der Datenschutz-Grundverordnung
Dabei stellt sich die Frage, ob und wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in einem solchen Szenario zur Anwendung kommt. Entscheidend ist, dass die DSGVO bei jeglicher automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten greift. Da der Bewohner die Kamera selbstständig und ohne die Mitwirkung des Pflegeheims betrieb, ist er der Verantwortliche im Sinne der DSGVO.
Zulässigkeit der Videoüberwachung nach DSGVO
Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung
Um datenschutzrechtlich zulässig zu sein, benötigt die Videoüberwachung eine rechtliche Basis. Hier könnte das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO oder die Einwilligung der gefilmten Personen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO herangezogen werden. Doch in einem Pflegeheim sind die Anforderungen an eine solche Rechtfertigung hoch.
Interessenabwägung zwischen Schutzbedarf und Freiheitsrechten
Eine Abwägung zwischen dem Schutzbedürfnis des Heimbewohners und den Rechten der betroffenen Personen zeigt, dass die Videoüberwachung schwer zu rechtfertigen ist. Die Grundrechte der Mitarbeitenden und anderen Bewohnerinnen und Bewohner sind umfassend zu berücksichtigen. Vorgefertigte mildere Mittel oder andere Sicherheitsmaßnahmen wie abschließbare Schränke könnten das Anliegen des Bewohners ebenfalls abdecken, ohne in die Rechte Dritter einzugreifen.
Exkurs: Strafen bei Verstößen
Straftatbestände gemäß StGB
Bei einer Videoüberwachung ohne entsprechende rechtliche Basis besteht nicht nur die Gefahr eines Datenschutzverstoßes. Es könnten auch Tatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllt werden. So können unerlaubte Aufzeichnungen intime und persönliche Bereiche verletzen und somit strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Klarheit durch Heimverträge schaffen
Um rechtliche Schwierigkeiten zu umgehen, sollten Pflegeeinrichtungen präventive Maßnahmen ergreifen und in Heimverträgen oder Heimordnungen klare Regelungen treffen, die den Einsatz von Videokameras regeln. Bei der Gestaltung solcher Regelungen ist es essenziell, dass die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner klar berücksichtigt werden.
Die Herausforderungen der digitalen Freiheit in Pflegeeinrichtungen erfordern eine sorgfältige Abwägung von Techniknutzung und dem Schutz der Privatsphäre. Benötigen Sie Unterstützung beim Datenschutz in Ihrer Pflegeeinrichtung? Kontaktieren Sie uns, Ihr Datenschutzbeauftragter Trier, für eine umfassende Beratung und individuelle Unterstützung.



