Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte der Betroffenen bei Datenschutzverstößen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich ein bedeutendes Urteil gefällt, das die Rechte von Betroffenen bei Datenschutzverstößen weiter stärkt. Ein Fall aus Deutschland diente als Vorlage, bei dem die unbefugte Übermittlung von personenbezogenen Daten an einen Dritten zu einem Rechtsstreit führte. Der Kläger hatte vergeblich versucht, einen Schadensersatz zu erlangen, bevor der Fall vor dem EuGH präsentiert wurde. Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für den Datenschutz in der EU.
Details des Falls
Der Rechtsstreit ging um eine Mitarbeiterin der Quirin Privatbank AG, die versehentlich sensible Informationen über einen Bewerber an den falschen Empfänger übermittelte. Die Datenpanne führte zu einem Rechtsstreit, bei dem es um die Frage ging, wie immaterielle Schäden wie Unmut oder Ärger im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bewertet werden sollten. Das erstinstanzliche Gericht hatte dem Kläger Schmerzensgeld zugesprochen, während die zweite Instanz ihn abwies. Der Fall wurde schließlich vor den EuGH gebracht um Klarheit zu schaffen.
Die rechtlichen Fragestellungen
Zentrale Fragen waren, ob allein negative Gefühle einen immateriellen Schadensersatz rechtfertigen und ob ein genereller Anspruch auf Unterlassung künftiger Datenschutzverstöße geltend gemacht werden kann. Der EuGH stellte fest, dass solche Gefühle durchaus einen Schaden darstellen können, solange die betroffene Person diese in Verbindung mit dem Datenschutzverstoß nachweisen kann. Diese Entscheidung könnte zu mehr Schadensersatzforderungen bei ähnlichen Fällen führen.
Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf immaterielle Schäden und Unterlassungsansprüche
Der EuGH hat klargestellt, dass keine spezifische Verschuldensprüfung erforderlich ist, um einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Stattdessen liegt die Beweislast auf der betroffenen Person, um die negativen Folgen der Datenpanne zu belegen. Dies könnte die Dynamik in zukünftigen Gerichtsverfahren erheblich verändern.
Immaterieller Schadensersatz
In seinem wegweisenden Urteil bestätigte der EuGH, dass negative Gefühle als immaterieller Schaden anerkannt werden können. Diese Entscheidung hebt hervor, dass die DSGVO einen weiten Schutzrahmen bietet, um die Rechte der betroffenen Personen zu stärken. Es muss jedoch ein direkter Zusammenhang zwischen der übermittelten Nachricht und den empfundenen negativen Gefühlen gegeben sein.
Unterlassungsansprüche und nationale Regelungen
Obwohl die DSGVO selbst keinen expliziten Unterlassungsanspruch für zukünftige Verstöße vorsieht, verhinderte der EuGH nationale Regelungen nicht, die solche Rechte gewähren könnten. Diese Präventivmaßnahmen könnten in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich geregelt sein, was es den Betroffenen ermöglicht, einen stärkeren Schutz ihrer Daten durchzusetzen.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung im Bereich Datenschutz? Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch. Unser Team von „Datenschutzbeauftragter Trier“ steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre Datenschutzanforderungen zu besprechen und individuelle Lösungen anzubieten.



