Dashcams und Betriebsfahrzeuge: Was Unternehmen zur DSGVO wissen müssen
Im Zuge der Diskussionen um Cam-Einsätze im Verkehr setzt sich auch verstärkt die Frage nach dem Datenschutz beim Einsatz von Kameras an Betriebsfahrzeugen durch. Unternehmen nutzen auf ihrem Gelände oft Kameras, um die Sicherheit von Gabelstaplern, Hofladern und anderen Flurförderzeugen zu erhöhen. Die Überwachung löst häufig Unsicherheit betreffend der DSGVO-Anforderungen aus.
Datenschutzrechtliche Grundlagen für Kameras an Betriebsfahrzeugen
Verarbeiten Kameras Daten von Personen, greift automatisch die DSGVO. Das Unternehmen, das diese Kameras betreibt, ist für die Datenverarbeitung verantwortlich. Erfasst die Kamera Angestellte oder Besucher, sind personenbezogene Daten betroffen, auch ohne Speicherung der Aufnahmen.
Bereits die Live-Anzeige von Bildern auf einem Fahrzeugmonitor stellt eine Verarbeitung nach der DSGVO dar. Die Bilddaten, selbst wenn nur temporär angesehen und nicht gespeichert werden, aktivieren die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung.
Sind Kameras an Betriebsfahrzeugen Videoüberwachung?
Videoüberwachung liegt vor, wenn Bilddaten optisch-elektronisch verarbeitet werden. Zwar gibt es Debatten darüber, wann ein System als Videoüberwachung gilt, doch selbst ohne Speicherung könnten Kameras als solche betrachtet werden, da sie Vorgänge durch die Linse beobachten können.
Während funktionale Kameras wie Rückfahrkameras oft nicht als Überwachung gelten, sollten Firmen im Zweifel die sichereren Schritte gehen und sowohl Livebilder als auch aufzeichnende Systeme unter die Videobeobachtung einordnen, um den DSGVO-Pflichten gerecht zu werden.
Rechtsgrundlage und Pflichten für den Einsatz von Fahrzeugkameras
Gesetzliche Basis für Kameraeinsatz
Private Unternehmen stützen den Kameraeinsatz primär auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ziel ist es, die Fahrsicherheit zu verbessern und Arbeitsunfälle zu vermeiden – legitime Unternehmensinteressen. Wichtig ist dabei, sicherzustellen, dass alternative, geringere Eingriffe in die Privatsphäre nicht dieselbe Sicherheit bieten.
Abwägung der Interessen
In der Interessenabwägung spielt die bloße Nutzung zur Fahrsicherheit eine Rolle, speziell wenn das Live-Bild nur der Fahrer im Fahrzeug sieht. Die Kameras sind nur aktiv, wenn das Fahrzeug läuft und es wird nicht aufgezeichnet. Auf Betriebsgeländen ist der Kameraeinsatz durchaus erwartbar, solange keine dauerhaften Aufenthaltsbereiche dauerhaft überwacht werden.
Informationspflichten und Betriebsratsmitbestimmung
Informationspflichten gemäß der DSGVO
Transparenz bleibt ein zentrales Thema. Personen müssen informiert werden, was mit ihren Daten geschieht. Ein zweistufiges Informationskonzept wird empfohlen: Gut sichtbare Hinweise an den Eingängen des Geländes, verbunden mit weiterführenden Informationen im Intranet oder an gut erreichbaren Stellen.
Mitbestimmung des Betriebsrats
Betriebe mit Betriebsrat müssen dessen Mitbestimmungsrecht beachten, wenn Kameras zur Überwachung geeignet sind. Selbst ohne Speichern der Daten kann es einer Mitbestimmung bedürfen, da eine mentale Überwachung im Arbeitsumfeld nicht ausgeschlossen werden kann.
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