Warum das Bekanntgeben von Kündigungsgründen ein heikles Thema ist
Die interne Bekanntgabe von Kündigungsgründen in Unternehmen kann ein zweischneidiges Schwert sein. Auf der einen Seite gibt es ein Interesse daran, Transparenz gegenüber der Belegschaft zu schaffen. Auf der anderen Seite kann die öffentliche Weitergabe sensibler Informationen zu Beschwerden der Betroffenen und rechtlichen Problemen mit den Datenschutzbehörden führen. Ein besonders gutes Beispiel hierfür liefert der Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) für das Jahr 2025.
Typische Fallkonstellationen und ihre Risiken
Der LfDI BW dokumentiert eine Reihe von Fällen, in denen Beschäftigte die Weitergabe ihrer Kündigungsgründe intern beanstandeten. Diese können in verschiedene Kategorien eingeteilt werden:
- Die Kündigung einer Person wurde erwähnt, allerdings ohne Angabe eines Grundes, manchmal sogar bevor der Betroffene selbst informiert wurde.
- Kündigungen aus betrieblichen Gründen, beispielsweise durch Restrukturierungen, wurden kommuniziert.
- Gründe wie unzureichende Leistung oder unzumutbares Verhalten wurden öffentlich gemacht.
- In manchen Fällen wurden gesundheitliche Gründe, wie Alkoholsucht, als Kündigungsursache kommuniziert.
Die Bandbreite der Vorfälle führte von rechtlich zulässiger Sachkommunikation bis zu schwerwiegenden Datenschutzverletzungen. Je nach Sensibilität der Information hat der LfDI BW unterschiedliche Maßnahmen, wie Verwarnungen, ausgesprochen.
Wo die Grenzen des Beschäftigtendatenschutzes liegen
Arbeitgeber haben grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, die Belegschaft über das Ausscheiden von Mitarbeitern zu informieren. Als rechtliche Basis für die Datenverarbeitung kommen Art. 6 Abs. 1 lit. b oder f DSGVO in Betracht. Dennoch ist hierbei sowohl der Grundsatz der Erforderlichkeit als auch der der Datenminimierung zu beachten. Mitgeteilt werden darf üblicherweise nur, dass und wann eine Person das Unternehmen verlässt. Weitere Details bedürfen einer anderen gesetzlichen Grundlage oder der Zustimmung des Betroffenen.
Prävention von Spekulationen und falsche Annahmen im Datenschutzrecht
Verhindern von Spekulationen über weiteren Personalabbau
Gerüchte über einen bevorstehenden Personalabbau können durch das Ausscheiden eines Mitarbeiters ausgelöst werden. Um dies zu vermeiden, empfiehlt der LfDI BW, über den Abschluss von Restrukturierungen und die Abwesenheit von weiteren betriebsbedingten Maßnahmen zu informieren. Jedoch dürfen Gründe für die Kündigung nicht ohne Einwilligung bekannt gegeben werden.
Unterschiede bei mündlichen und schriftlichen Äußerungen
Ein häufiger Irrglauben ist, dass mündliche Äußerungen nicht dem Datenschutzrecht unterliegen. Tatsächlich findet das Datenschutzrecht jedoch auch dann Anwendung, wenn personenbezogene Daten mündlich verarbeitet werden, ohne in einem Dateisystem gespeichert zu sein, gemäß § 26 Abs. 7 BDSG.
Mit diesem Bericht liefert der LfDI BW nicht nur wertvolle Einblicke sondern auch praxisnahe Hinweise zur Umsetzung von Beschäftigtendatenschutz.
Möchten Sie Ihr Unternehmen im Umgang mit Beschäftigtendaten auf rechtssichere Füße stellen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise als Datenschutzbeauftragter in Trier zur Seite!



