Bedeutung des DSGVO-Schmerzensgeldanspruchs: Einblick durch das BAG-Urteil
Im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Frage des Schmerzensgeldanspruchs ein wiederkehrendes Thema in juristischen Diskussionen. Ein relevantes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 17. Oktober 2024 (Az. 8 AZR 215/23) bietet hierzu interessante Einblicke. Der Fall drehte sich um einen ehemaligen Auszubildenden eines Fitnessstudios, der Schmerzensgeld forderte, weil sein früherer Arbeitgeber ihm keine vollständige Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegeben hatte.
Details des Falls
Der Arbeitgeber hatte in seiner Auskunft angegeben, den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse, die Arbeitsplatzbeschreibung und die Arbeitszeiterfassung des Auszubildenden gespeichert zu haben. Der Auszubildende behauptete hingegen, dass zusätzlich ein USB-Stick mit seinen privaten Fotos, Videos und Bewerbungsunterlagen existiere, den der Arbeitgeber unrechtmäßig behalten habe. Diese angebliche Unvollständigkeit der Auskunft veranlasste ihn zur Forderung nach Schmerzensgeld. Die Sorge, der Arbeitgeber könne seine Daten missbrauchen oder weitergeben, ließen ihn zudem Nervosität und Schlafstörungen entwickeln.
Urteil des BAG
Das Bundesarbeitsgericht wies die Schmerzensgeldforderung letztlich aus Mangel an nachgewiesenem Schaden ab. Laut EuGH muss ein tatsächlicher Schaden, ein Verstoß gegen die DSGVO und ein kausaler Zusammenhang zwischen beiden nachgewiesen werden. In diesem Fall konnte der Auszubildende keinen Schaden konkret darlegen. Das Gericht stellte klar, dass ein bloßes Gefühl der Unsicherheit oder die Befürchtung einer möglichen Datenverarbeitung nicht ausreichen, um einen Schaden zu konstatieren. Es wäre problematisch, jeden Verstoß gegen Art. 15 DSGVO automatisch als immateriellen Schaden zu qualifizieren.
Praktische Implikationen der EuGH-Rechtsprechung
Die Umsetzung der EuGH-Richtlinien in der Praxis verlangt von Klägern, den tatsächlichen Eintritt eines Schadens überzeugend zu belegen. Dies erfordert meist detaillierte medizinische Nachweise, etwa bei der Diagnose von Angststörungen. Ausschlaggebend bleibt der Nachweis der Kausalität zwischen dem Missbehagen und dem DSGVO-Verstoß. Solange diese Hürden nicht genommen werden, bleibt der Anspruch auf Schmerzensgeld unerfüllt.
Herausforderungen für Betroffene
Potenzielle Kläger sollten sich bewusst sein, dass die Anforderungen hoch sind. Der Fall des Auszubildenden verdeutlicht, dass persönliche Sorgen über die Datennutzung oder allgemeine Lebensrisiken ohne konkreten Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreichen. Notwendig wäre der direkte Nachweis, dass psychische oder physische Beeinträchtigungen unmittelbar durch die Datenschutzverletzung hervorgerufen wurden.
Abschließende Überlegungen
In der DSGVO-Thematik zeigt sich, dass das bloße Vorhandensein personenbezogener Daten bei Dritten nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründet. Das BAG-Urteil macht unmissverständlich klar, dass präzise Beweislage und nachvollziehbare Argumentation unabdingbare Voraussetzungen sind. Angesichts des hohen Anspruchsniveaus sollten Betroffene sorgfältig abwägen, ob ihre Situation die rechtlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt.
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