BGH-Urteil: Keine Schadensersatzpflicht für unerwünschte E-Mails
In einer richtungsweisenden Entscheidung am 28.01.2025 befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage, ob eine unerwünschte E-Mail einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO rechtfertigt. Das Urteil fiel zugunsten des Beklagten aus: Allein der Erhalt unerwünschter E-Mails stellt kein hinreichendes Argument für einen Schadensersatzanspruch dar.
Was ist vorgefallen?
Der Fall begann im Januar 2019, als ein Kläger bei einem Beklagten einen Aufkleber bestellte. Später erhielt der Kläger eine unaufgeforderte Werbe-E-Mail vom Beklagten, woraufhin er Schadensersatz forderte. Der Kläger verlangte eine Entschädigung von 500 Euro, was der Beklagte ignorierte. Obwohl der Beklagte einwilligte, keine weiteren Werbemails zu senden, blieb die Frage des Schadensersatzes offen.
Die gerichtliche Entscheidung
Sowohl das Amtsgericht Tuttlingen als auch das Landgericht Rottweil lehnten den Anspruch auf Schadensersatz ab. Der BGH folgte dieser Linie und legte dar, dass für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ein nachweislicher Schaden infolge des Datenschutzverstoßes vorliegen muss. Ein bloßes unangenehmes Gefühl beim Empfänger reicht nicht aus.
Immaterieller Schaden und die Anforderungen an den Nachweis
Die Grenze der Bagatelle überschreiten
Entgegen der Ansicht des LG Rottweil, das eine Bagatellgrenze für erforderlich hielt, stellte der BGH klar, dass die DSGVO keinen bestimmten Grad an Schwere für einen immateriellen Schaden voraussetzt. Der Nachweis eines immateriellen Schadens erfordert jedoch mehr als nur eine Verletzung der DSGVO: Ein tatsächlicher, messbarer Schaden muss nachgewiesen werden.
Keine Beweislastbefreiung
Der BGH betonte, dass auch ohne Erheblichkeitsschwelle der Nachweis eines immateriellen Schadens erforderlich ist. Die betroffene Person muss belegen können, dass ein konkreter Kontrollverlust über personenbezogene Daten eingetreten ist, was in diesem Fall nicht gelungen ist.
Die endgültige Entscheidung verdeutlicht, dass ohne einen nachweisbaren Kontrollverlust oder die begründete Furcht vor Datenmissbrauch kein Schadensersatzanspruch besteht.
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